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Arbeitsrecht: Neues beim Urlaubsanspruch
Keine anteilige Reduzierung des bereits erworbenen Urlaubs bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen.
Wechselte bislang ein Arbeitnehmer von seiner Vollzeittätigkeit mit 5 Arbeitstagen / Woche in eine Teilzeittätigkeit von z.B. 4 Arbeitstagen / Woche, so wurde der Urlaubsanspruch, den er bereits erlangt hat, aber vor dem Wechsel in die Teilzeittätigkeit nicht mehr nehmen konnte, entsprechend gekürzt. Hatte der Arbeitnehmer bei einer 5-Tage Woche einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen, so wurde dieser auf 24 Tage gekürzt (30 : 5 x 4). Begründet wurde diese anteilige Kürzung damit, dass dadurch der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in Urlaubswochen nicht vermindert wird. Dieser beträgt bei Voll- sowie bei Teilzeit 6 Wochen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt dies allerdings eine Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten dar.
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht nun angeschlossen. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis dem TVöD unterfiel, hat auf weiteren Urlaub geklagt. § 26 Abs. 1 TVöD regelt zwar eine entsprechende Kürzung des Urlaubsanspruchs bei einer Verminderung der Arbeitszeit auf weniger als 5 Arbeitstage in der Woche. Das BAG hat nun aber entschieden, dass diese Tarifnorm wegen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter unwirksam ist.
Ein Arbeitnehmer, der mit des jeweiligen Urlaubsjahres einen Anspruch von 30 Urlaubstagen erwirbt, behält diesen, auch wenn er während des Jahres seine Arbeitszeit auf 4 Tage / Woche reduziert.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen zu Ihren Urlaubsansprüchen:
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Claudia Nowack, LL.M.
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel: 07152 / 906310
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