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ARBEITEN

Arbeitsrecht: Mehr Flexibilität für Eltern

Änderungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)

Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit in Kraft getreten. Die Änderungen gelten für Geburten ab 1. Juli 2015. Ab diesem Zeitpunkt können Eltern zwischen dem Bezug von (Basis-) Elterngeld und Elterngeld Plus wählen oder beides kombinieren.

Elterngeld

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen und deshalb nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten.

Das ElterngeldPlus beträgt maximal 50 % des Elterngeldes. Ein Basiselterngeldmonat wird so zu zwei ElterngeldPlus-Monaten. Das Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate gewährt. ElterngeldPlus kann auch nach diesem Zeitpunkt noch bezogen werden. Dies ist für allem für teilzeitarbeitende Eltern von Vorteil.

Das Elterngeld beträgt mindestens EUR 300,00 (Mindestelterngeld) und höchstens EUR 1.800,00, abhängig vom laufenden durchschnittlichen Einkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt erzielt hatte. Das Mindestelterngeld erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, d.h. auch Personen, die vor der Geburt des Kindes kein Einkommen bezogen haben, wie Hausfrauen, Hausmänner und Studenten/-innen. Für Familien mit mehreren Kindern gibt es Zuschläge.

Elternzeit

Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil einzeln oder auch gemeinsam genommen werden.

Eine in den ersten beiden Jahren nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten können Eltern zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen. Eltern, die die „verschobene“ Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, müssen dies 13 Wochen (bei regulärer Elternzeit 7 Wochen) vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Auch können Eltern die Elternzeit künftig nicht nur in zwei, sondern in drei Abschnitte aufteilen, wobei der Arbeitgeber den dritten Abschnitt bei Vorliegen von dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann, wenn dieser Abschnitt zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes liegen soll.

Unverändert ist die Regelung, wonach sich der Elternzeitberechtigte in einem Elternzeitantrag zumindest für die ersten beiden Lebensjahre nach der Geburt festlegen muss.

Die Neuregelungen bieten für Eltern ein hohes Maß an Flexibilität, für Arbeitgeber allerdings eine noch größere Planungsunsicherheit.